Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadensfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Auf diesem Gebiet fertigen wir Gutachten für Privatleute, Rechtsanwälte, Versicherungen und Gerichte über Schadensursachen an. Wir zeigen Reparaturmöglichkeiten auf und prognostizieren die notwendigen Kosten.
Durch jahrelange Erfahrung und modernste Technik stellen wir fest, ob verdeckte Unfallschäden vorliegen. Wir ermitteln Ihnen Ausmaß und Reparaturumfang des Vorschadens und dokumentieren diesen.
Für den Fahrzeughalter sind meistens nur die optischen Lackbeeinträchtigungen am Fahrzeug erkennbar. Erst durch eine genaue Untersuchung mittels modernster Methoden lässt sich das Ausmaß und häufig auch die Ursache des Lackschadens erkennen.
Wir erklären Ihnen, warum die Lackierung einen Mangel aufweist und wie er zu beseitigen ist. Die dazu notwendigen Instandsetzungskosten ermitteln wir gerne.
Ein Wertgutachten stellt den besonderen Wert eines Fahrzeuges heraus.
Sollte Ihr Fahrzeug nicht mehr verfügbar sein, zum Beispiel aufgrund von Diebstahl oder Brand, haben Sie einen Nachweis für die Versicherung. Bei Oldtimern muss ein Wertgutachten vorliegen für die Versicherungseinstufung.
Um bei Ihrer Leasingrückgabe nicht überrascht zu werden, sollten Sie Ihr Fahrzeug vorher auf eventuelle Schäden überprüfen lassen. Jeder Leasinggeber stellt je nach Vertragsgegenstand unterschiedliche Rückgabebedingungen. Hierbei sollte unterschieden werden ob es sich um einen eindeutigen Schaden oder eine dem Alter und der Laufleistung entsprechende Gebrauchsspur handelt.
Erscheinen Ihnen die Reparaturkosten zu hoch? Sind die berechneten Ersatzeile erneuert worden? Sind alle Arbeiten durchgeführt worden?
Wir überprüfen nach durchgeführter Reparatur die Rechnung.
Fehler oder Mängel an der Flüssiggas-Anlage eines Wohnwagens oder Wohnmobils können Menschenleben kosten und erhebliche Schäden verursachen. Lassen Sie ihre Flüssiggasanlage nur von Fachleuten ein-/umbauen oder instandsetzen. Lesen Sie die Bedienungsanleitungen der Geräte aufmerksam durch.
Die Flüssiggasanlage muss vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Reparatur, nach jedem Austausch eines Gerätes durch einen Fachmann überprüft werden.
Bei der Erstprüfung bekommen sie ein Prüfbuch, das Sie im Fahrzeug mitführen sollten.
Eine weitere regelmäßige Prüfung muss alle zwei Jahre erfolgen. Jede durchgeführte Prüfung wird im Prüfbuch bescheinigt.
Wenn die Anlage in Ordnung ist, wird außen am Fahrzeug eine Prüfplakette angebracht. Viele Campingplätze dürfen Sie nur mit gültiger Gasanlagenprüfung aufsuchen. Grundlage für diese Prüfungen sind die „Technischen Regeln Flüssiggas“ (TRF) und die EG-Richtlinien 2001/56EG und 2004/78EG sowie das DVGW Arbeitsblatt G 607.
Tipp: Ist Ihr Prüfbuch abhanden gekommen? Wir stellen Ihnen ein neues aus.